Live-Übertragung und Aufzeichnung von Gottesdiensten
Infos zu Urheberrechtsfragen, GEMA, Rundfunklizenz etc. von März 2021
Viele Gemeinden haben in der Corona-Pandemie damit angefangen, andere wollen es zeitnah umsetzen: Gottesdienste per Video-Livestream ins Internet oder eine Aufzeichnung online stellen. Bei der Live-Übertragung sind einige rechtliche Themen zu beachten.
Urheberrecht (Musik)
Im Zentrum der Urheberrechtsfragen steht das Abspielen von Musik. So gibt es seit einiger Zeit eine Einigung zwischen GEMA und YouTube, wodurch Gottesdienste, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, hinsichtlich der Rechte, die der GEMA zustehen, abgegolten sind. Dies gilt analog auch für Facebook und Instagram.
Impressum und Datenschutzerklärung in Social Media
Wenn Gemeinden einen YouTube-Kanal, eine Facebook-Seite, einen Instagram-Account oder einen Twitter-Account anlegen, müssen sie auf der Startseite des Kanals ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung verlinken. Und sowohl im Impressum als auch in der Datenschutzerklärung, die sich auf der Internetseite der Gemeinde befinden können, muss der entsprechende Social-Media-Kanal erwähnt werden. Ein Beispiel für die Umsetzung auf einer Social-Media-Startseite ist der Twitter-Account des BEFG.
Liedtexte im Stream
CCLI bietet seit dem 24. März eine Lizenz an, mit der es nun doch möglich ist, beim Streaming von Gottesdiensten auch Liedtexte einzublenden. Gemeinden können diese Lizenz zusätzlich zu ihrer regulären CCLI-Liedlizenz erwerben. Der Preis richtet sich nach der durchschnittlichen Gottesdienstbesucherzahl, die der regulären Lizenz zugrundliegt. Gemeinden, die normalerweise – also außerhalb der Coronakrise – zwischen 100 und 249 Gottesdienstbesucher haben, zahlen beispielsweise rund 90 Euro im ersten Jahr inklusive Mehrwertsteuer. Informationen dazu gibt es auf dieser CCLI-Unterseite. Die Lizenz ermöglicht nicht nur Gemeinden das Streamen von Liedtexten – sie unterstützt gleichzeitig christliche Künstlerinnen und Künstler, deren Auftritte wegen der Coronakrise ausfallen.
Weitere Urheberrechte
Außerdem soll bitte darauf geachtet werden, dass bei einer Videoübertragung eventuell weitere Urheberrechte berührt sein könnten. Dies betrifft beispielsweise Bilder, die in einer PowerPoint-Präsentation zur Predigt gezeigt werden. Sofern diese urheberrechtlich geschützt sind, müssen sie für diese Form der Veröffentlichung lizenziert sein. Es empfiehlt sich, ausschließlich Bilder zu nutzen, die selbst gemacht wurden.
Rundfunklizenz
Der Medienstaatsvertrag, der seit dem 7. November 2020 in Kraft ist, regelt neu, für welche Programme eine Rundfunklizenz beantragt werden muss. In § 54 (1) 2. ist festgehalten, dass keine Lizenz benötigt wird, wenn Programme „im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden“.
Bei dieser Zahl geht es ausschließlich um Personen, die sich einen Stream live anschauen. Wer sich hingegen einen live übertragenen Gottesdienst nach Ende der Übertragung – auf Abruf (On-Demand) – anschaut, wird nicht mitgezählt.
Wichtig ist dabei jedoch: Wenn eine Gemeinde die angegebene durchschnittliche Zahl von 20.000 Live-Nutzern erreicht oder bald erreichen wird, ist sie verpflichtet, eine Rundfunklizenz bei der zuständigen Landesmedienanstalt zu beantragen.
Nicht (nur) live: Gottesdienste später anschauen
Wenn Gemeinden ihre Gottesdienste aber aufzeichnen, damit Gemeindemitglieder und Interessierte sie später anschauen können (sogenanntes „nicht-lineares Streaming“), dürfen sie die Clips zusammen mit GEMA-geschützten Werken auf YouTube veröffentlichen. Und möglich ist dies nur auf YouTube. Videos mit Gottesdiensten dürfen also nicht auf Gemeindeseiten veröffentlicht werden. Doch ein auf der Gemeindeseite eingebettetes YouTube-Video ist möglich. Falls nur die Predigt veröffentlicht wird – ohne Musik – dürfen Gemeinden das auf jeder Seite und zeitlich unbegrenzt tun, sofern der Prediger oder die Predigerin damit einverstanden ist und sofern keine anderen Urheberrechte betroffen sind (zum Beispiel Fotos in Präsentationen, wie in diesem Artikel beschrieben).
Technische Umsetzung
Zur Frage nach den Übertragungswegen: Einen guten Überblick, wie Video-Livestreaming in sozialen Netzwerken funktioniert, gibt ein Artikel der Nordkirche. Denkbar ist auch, dass Gemeinden einen YouTube-Livestream auf ihrer Internetseite einbetten. Es bietet sich an, für die Übertragung die Social-Media-Kanäle zu nutzen. Denn dann muss nicht aufwendig eine eigene technische Logistik an den Start gebracht werden.
Persönlichkeitsrecht
Zu den rechtlichen Fragen gehört auch das Persönlichkeitsrecht. Gemeinden werden gebeten mit allen, die an der Gestaltung des Gottesdienstes beteiligt sind, zu klären, ob sie mit der öffentlichen Übertragung einverstanden sind. Alle, die zu sehen sind, müssen davon wissen und einverstanden sein.
Abschließend
Diese Informationen wurden in Rücksprache mit verschiedenen Fachleuten zusammengestellt. Zu manchen Themen gibt es leider keine abschließende Rechtsmeinung. Wer also ganz auf „Nummer sicher“ gehen will, kann seinen im Internet angebotenen Gottesdienst auf die Verkündigung reduzieren. Es können auch ein oder zwei ältere Choräle gespielt werden, deren Urheber bereits seit mindestens 70 Jahren verstorben sind, sofern keine weiteren Einschränkungen durch Urheber- oder Verwertungsrechte vorliegen. Eine Abwägung, welche Variante des Livestreams es sein soll, muss jede Gemeinde für sich treffen.
(Infos vom März 2021)