22.11.2018
Inklusion: bedingungsloses Ja zum menschlichen Leben
TCLG-Vorstand lehnt "Rasterfahndung“ ab, um mögliche Behinderungen eines ungeborenen Kindes aufzuspüren.
Inklusion Behinderter muss vor der Geburt eines Menschen beginnen
Das Netzwerk „Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen“ (TCLG) hat sich bei seiner Herbsttagung am 17. November in Kassel unter anderem auch mit den Schwangeren-Bluttests zur Bestimmung genetischer Merkmale des ungeborenen Kindes befasst. Der Vorstand des TCLG lehnt diese Schwangeren-Bluttests ab, solange und soweit sie wie eine „Rasterfahndung“ ganz offenbar nur dem Zweck dienen, mögliche Behinderungen eines ungeborenen Kindes aufzuspüren. Die Statistik bestätige, dass eine solche Diagnose im Regelfall zur Tötung des ungeborenen Kindes führe. Lautstark und mit hohen öffentlichem und kirchlichem Einsatz die Inklusion Behinderter zu fordern, aber dafür zu sorgen, dass sie nach Möglichkeit an der Geburt behindert würden, ist eine lügenhafte Politik. „Es ist völlig inakzeptabel, für solche Untersuchungsmethoden auch noch eine öffentliche Finanzierung durch Krankenkassen zu fordern“, so der Vorsitzende des TCLG Hartmut Steeb, im Hauptamt Generalsekretär der Deutschen Evangelischen Allianz.
Pränatale Diagnosen seien nur dann sinnvoll und förderungswürdig, wenn nach der Diagnose auch eine Therapie bzw. Behandlung zur Vermeidung oder Verbesserung der erwarteten Krankheiten oder Behinderungen angeboten werden könnten. Wenn aber faktisch bei diagnostizierter Erkrankung nur die Alternative Abtreibung geboten werde, sei dies menschenfeindlich. Abtreibung aufgrund einer diagnostizierten Behinderung müsse als Selektion bzw. tödliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, menschenverachtend und klar verfassungswidrig, geächtet werden. Denn nach Artikel 2 und 3 des Grundgesetzes habe Jeder „das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ und niemand dürfe „wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Bei jeder Arznei werde auf „Risiken und Nebenwirkungen“ hingewiesen. Wenn aber die Hauptfolge einer Diagnose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur tödlichen Diskriminierung führe, müsse schon die Diagnose vermieden werden. Es könne dann nicht mehr um die Ermöglichung einer freien Entscheidung gehen, wie das die öffentliche Kammer der EKD als Begründung für die Krankenkassenfinanzierung als Ziel benenne. Die Freiheit eines jeden Menschen müsse spätestens und regelmäßig da enden, wo die Freiheit des anderen Menschen beeinträchtig werde.
Das TCLG bittet den Rat der EKD, die Stellungnahme der öffentlichen Kammer zur Krankenkassenfinanzierung der tödlichen Diagnosemöglichkeit zurückzuweisen. Gegenüber der Bundesregierung fordern wir das Verbot solcher Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat 1993 die „embryopathische Indikation“ als verfassungswidrig verworfen (BVerfGE 88, 203). Eine Fortsetzung der rechtswidrigen Praxis der Tötung von Kindern aufgrund ihrer Behinderung – nun unter dem Deckmantel der „medizinischen Indikation“ – muss in einem Rechtsstaat endlich unterbunden und darf nicht noch massiv ausgeweitet werden.
Im Netzwerk „Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen“ (TCLG) arbeiten zahlreiche Engagierte, Beratungsstellen, Mutter-Kind-Einrichtungen und Initiativen zusammen, die sich in vielfältiger Weise für Schwangere in Not sowie den Schutz des Lebens jedes Menschen von der Zeugung bis zum natürlichen Tod einsetzen. www.hilfreiche-adressen.de